Rechtsprechung
LG Wuppertal, 03.08.2011 - 3 O 79/11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verkehrssicherungspflicht im Fall einer abgegangenen Dachlawine in einer schneearmen Gegend ist trotz fehlender Anbringung von Schneefanggittern nicht verletzt; Verkehrssicherungspflicht im Fall einer abgegangenen Dachlawine in einer schneearmen Gegend bei fehlender ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Hauseigentümer in schneearmen Regionen müssen nicht vor Eislawinen schützen!
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 08.12.1954 - VI ZR 289/53
Verkehrssicherungspflicht eines Hauseigentümers gegen Dachlawinen
Auszug aus LG Wuppertal, 03.08.2011 - 3 O 79/11
Denn der Schnee bzw. das Eis, das sich vom Dach eines Hauses löst, ist kein Teil des Gebäudes (vgl. BGH VersR 1955, 82).
- LG Wuppertal, 11.01.2012 - 8 S 56/11
Schadensersatzanspruch gegen einen Hauseigentümer wegen der Beschädigung eines …
Wie in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf einen Vergleichsschluss, den die Beklagte abgelehnt hat, ausführlich erörtert worden ist, handelt es sich im Streitfall gerade nicht um eine klassische Dachlawine, welche schadensursächlich geworden ist und gegen die ein Hauseigentümer in einer bislang als schneearm angesehenen Region wie Wuppertal unter gewöhnlichen, nicht gefahrerhöhenden Umständen keine Sicherheitsvorkehrungen treffen muss (vgl. hierzu zuletzt LG Wuppertal, Urt. v. 03.08.2011 - 3 O 79/11, NRWE). - AG Hannover, 21.03.2012 - 560 C 2876/11
Zur Schadensersatzpflicht eines Hauseigentümers bei Herabfallen von Schnee und …
Nach der Rechtsprechung kann die Pflicht zum Anbringen von Schneefanggittern bei solchen Gebäuden ergeben, die sich in schneereichen Regionen befinden (so zuletzt LG Dortmund, Urteil vom 04.10.2011, Az. 4 0 132/11; LG Wuppertal, Urteil vom 03.08.2011, Az. 3 0 79/11).